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Zahlen und Fakten

Die BVG-Reform passt das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge aus dem Jahr 1982 an. Die Revision ist überfällig, denn seit der letzten Anpassung sind über 20 Jahre vergangen. Mit der BVG-Revision wird unsere 2. Säule an unsere veränderten Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse angepasst. Damit sichern wir das bewährte Schweizer 3-Säulen-System für die Zukunft.

359’000 Personen erhalten durch die BVG-Reform eine höhere Rente
Rund 275’000 davon sind Frauen. Dies zeigt eine Studie im Auftrag der Frauenorganisation Alliance F. Es profitieren insbesondere Teilzeitarbeitende und tiefe Einkommen.

100’000 zusätzliche Einkommen im BVG versichert
Mit der BVG-Reform werden 100’000 tiefe Einkommen neu versichert. Sie werden künftig auch von Beiträgen der Arbeitgebenden und den Zinsen auf ihrem BVG-Kapital profitieren. Dazu sind sie und ihre Familien bei Invalidität und Tod endlich besser versichert.

Überblick über die wichtigsten Elemente der BVG-Revision

Eintrittsschwelle (Art. 2, Abs 1)

Bisher: 22’050 Franken auf dem jeweiligen Jahreslohn
Neu: 19’845 Franken Jahreslohn und bei mehreren Jobs werden die Löhne summiert.

Tiefe Einkommen werden mit dieser BVG-Reform besser versichert.

Koordinationsabzug (Art. 8, Abs. 1)

Bisher: Fixer Abzug von 25’725 Franken auf dem jeweiligen Jahreslohn
Neu: 20% des AHV-Lohns (bei mehreren Jobs werden die Löhne summiert)

Tiefe Einkommen werden im BVG besser versichert.

Altersgutschriften (Art. 16)

Bisher:
25 – 34 Jahre: 7%
35 – 44 Jahre: 10%
45 – 54 Jahre: 15%
55 – 65 Jahre: 18%

Neu:
25 – 44 Jahre: 9%
45 – 65 Jahre: 14%

Die Beitragssätze werden geglättet. Damit werden insbesondere die Beiträge für ältere Arbeitnehmenden gesenkt, was ihre Arbeitsmarktchancen stärkt.

Umwandlungssatz (Art. 14 Abs. 2, 2bis und 3)

Bisher: 6.8 Prozent
Neu: 6.0 Prozent

Der Umwandlungssatz wird an die heutige Lebenserwartung angepasst. Die systemfremde Umverteilung von Erwerbstätigen zu Rentnerinnen und Rentnern wird gestoppt. Das bewährte Schweizer 3-Säulen-System wird langfristig gesichert.

Ausgleichsmassnahmen Übergangsgeneration (Art. 47b – Art. 47i, Übergangsbestimmungen)

Die Übergangsgeneration (15 Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter) erhält einen Rentenzuschlag. Erste 15 Jahrgänge: maximal 200/150/100 Fr./Monat, je nach Höhe des Altersguthabens.

Maximaler Rentenzuschlag mit einem Altersguthaben bis 220’500 Franken. Progressiv reduzierter Rentenzuschlag mit einem Altersguthaben von 220’500 bis zu 441’000.

Sparbeginn (Art. 7, Abs. 1)

25 Jahre – kein Änderung zum geltenden Recht.

Bestehende BVG-Renten und Kapitalbezüge

Bestehende Renten und Arbeitnehmende, die ihre Pensionskassengelder als Kapital beziehen, sind von der BVG-Revision nicht betroffen.

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